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Gruppe Widerspruch: Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in der BRD

Von • Juni 1st, 2026 • Kategorie: Allgemein

Gruppe Widerspruch:
Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in der BRD: Doch kein „Menschenmaterial“?

[Unser neuer Text zum Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ist ab heute bei @communaut_jrnl zu lesen!]

Wir sprechen häufig davon, dass der Staat seine Bürger:innen zum Mittel für seine Zwecke macht. Gerade im Kontext von Krieg und der Bereitschaft eines Staates dazu zeige sich dies besonders deutlich. Hier würden die Bürger:innen als Menschenmaterial dazu gezwungen, ihre sonst grundsätzlich ja wirklich geltenden bürgerlichen Freiheiten, schlimmer noch ihre körperliche Gesundheit und ihr Leben, den staatlichen Zwecken unterzuordnen. Mit der Konsequenz, sich gegebenenfalls für diese Zwecke vollends aufopfern zu müssen.

Diesen Bestimmungen wird gerne entgegengehalten, dass es hier in Deutschland doch ein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) gibt, welches garantiere, dass „niemand, wirklich niemand, (…) eine Knarre in die Hand nehmen“ müsse, „wenn er das nicht will“.1 Mehr noch: als Grundrecht sei die Möglichkeit zu verweigern in Deutschland quasi unantastbar geschützt und auch im Kriegsfall sicher für jeden gegeben.

Und tatsächlich, in Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) steht: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Das Grundrecht gibt es also, das lässt sich nicht bestreiten. Und es erscheint ja wirklich erst einmal als ein ziemlich fundamentaler Einwand gegen unser Bild vom Staat, der seine Bürger:innen rücksichtslos zu seinem (Gewalt-)Mittel macht, wenn derselbe Staat die Möglichkeit schafft, sich dieser Indienstnahme einfach durch eine Verweigerung zu entziehen.

Im folgenden Text wollen wir darum nochmal spezifisch auf dieses Grundrecht, seinen Inhalt und seine Beständigkeit eingehen und darlegen, warum es keinen tauglichen Einwand gegen das von uns behauptete Verhältnis von Staat und Bürger:innen darstellt.

Zu diesem Zweck werden wir zunächst auf die in Deutschland aktuell geltende Rechtslage und die Frage ihrer Beständigkeit eingehen. 

Anschließend gibt es noch einige Überlegungen zum staatlichen Zweck des KDV-Rechts.

Die möglicherweise drängenden Fragen danach, ob das deutsche KDV-Recht nicht besonderes Lob verdient, Ausweis der Großartigkeit der BRD gegenüber anderen Staaten ist und damit eigentlich selber schon einen guten Grund abgibt, es nicht in Anspruch zu nehmen, kann mensch sich im Anschluss selbst beantworten.

Disclaimer

Es ist definitiv nicht Anliegen dieses Textes, Leuten von der Verweigerung abzuraten. Sie kann tatsächlich individuell hilfreich dabei sein, sich dem staatlichen Zugriff ein Stück weit zu entziehen.

Eine dahingehend praxisorientierte Beratung bekommt mensch z. B. hier: 

I. Vorbemerkungen

II. Das Grundrecht und sein Inhalt

1. Grundsätzlich kennt auch der deutsche Staat Gründe dafür, Leute zum Kriegsdienst zu zwingen

2. Das Grundrecht schützt nur vor dem Kriegsdienst „mit der Waffe“

3. Die Inanspruchnahme des Grundrechts auf KDV steht unter einem Vorbehalt. Es wird nur vor solchem Zwang geschützt, der gegen das Gewissen des Verweigerers geht. Die Entscheidung gegen den Kriegsdienst muss also aus den richtigen Gründen getroffen werden

4. Logische Konsequenz dieses Vorbehaltes (und laut dem BVerfG auch staatliche Pflicht9) ist die Prüfung der Verweigerungsgründe im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens

III. Beständigkeit der aktuellen Rechtslage

IV. Warum richtet der Staat das überhaupt ein?

V. Fazit

Damit ist die Frage, ob das im Grundgesetz verankerte KDV-Grundrecht einen Gegenbeweis zu dem von uns behaupteten Benutzungsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürger:innen darstellt, dann auch beantwortet:

Nein. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG ist lediglich Teil der konkreten Regelungsform dieses Verhältnisses in der BRD und kein Widerspruch zu ihm. Auch der deutsche Staat erhebt grundsätzlich den Anspruch, dass seine Staatsbürger:innen ihn und seine Zwecke militärisch verteidigen müssen. Das zeigt sich schon an der aktuell geltenden Rechtslage und erst recht an der Geschichte des KDV-Rechts in der BRD. Auch die Entscheidungen deutscher Gerichte sind Zeugnis der Anerkennung des staatlichen Rechts auf Dienstbarkeit seiner Bürger(:innen).

Bei der KDV handelt es sich lediglich um eine Ausnahme von der bewaffneten Dienstbarkeit, die die hiesige Staatsgewalt unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Gleichzeitig macht sie durch die Alternativverpflichtung (Zivildienst) deutlich, dass diese Ausnahme den erhobenen Anspruch keinesfalls aufhebt, sondern lediglich in eine andere Verlaufsform bringt.

Dabei erkennt der Staat das subjektive Interesse, nicht zum Waffengang herangezogen zu werden, nur unter dem Vorbehalt an, dass es aus einer Gewissensentscheidung begründet ist. Ob dies erfüllt ist, prüft er nach seiner Maßgabe.

Wie einfach oder schwer es ist, den Kriegsdienst zu verweigern, hat er in der Hand.

Resultat davon ist eine Rechtslage, die schon zu Friedenszeiten keinesfalls ergibt, dass jeder der nicht will, einfach verweigern kann. 

Dass demgegenüber im Krieg, wenn wirklich substanzielle Interessen des Staates auf dem Spiel stehen, die Abwägung zwischen diesen und der Gewissensfreiheit nochmal deutlich anders ausfallen dürfte, ist zu erwarten. Das ergibt sich nicht nur aus der Betrachtung von historischen wie aktuellen Kriegen anderer Staaten, sondern auch aus den Überlegungen, die deutsche oberste Gerichte zur KDV im Kriegsfall bereits angestellt haben.

Das deutsche KDV-Grundrecht gibt mithin weder einen guten Einwand dagegen ab, dass auch der deutsche Staat seine Bürger:innen zu seinem (Gewalt-)Mittel macht, noch ist es ein Schutz vor militärischer Indienstnahme, auf den mensch sich verlassen sollte. Schon gar nicht im Fall eines Krieges.

https://communaut.org/de/das-grundrecht-auf-kriegsdienstverweigerung-der-brd-doch-kein-menschenmaterial

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